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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Halbmond Teppichwerke GmbH einschließlich des Betriebsteils HTW Design Carpet

§ 1 Anwendung, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte der Halbmond mit Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Halbmond erbringt seine Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Entgegenstehende oder unseren Bestimmungen ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners finden keine Anwendung, wenn Halbmond nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Vertrags-partnern, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und stellen lediglich die Aufforderung an unseren Vertragspartner dar, seinerseits ein Angebot abzugeben. Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über einen Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft, bei dem die Leistungen sofort Zug-um-Zug erbracht werden.

Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten, wenn die Änderung für den Kunden zumutbar ist

§ 3 Lieferfristen

3.1 Sämtliche Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur annähernd und unverbindlich.

3.2 Der Käufer kann erst nach Ablauf einer Nachlieferungsfrist vom Vertrag zurücktreten, der Rücktritt bedarf der Schriftform.             

Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB) bleiben unberührt.

Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

3.3 Bei höherer Gewalt, von uns oder unseren Lieferanten nicht zu vertretenden Arbeitskonflikten, Maschinenschaden, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, starke pandemiebedingte Störungen und unvermeidliche unverschuldete Betriebs- und Transportstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn wir dem Käufer unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben haben, sobald zu erkennen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.  Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 3.3. ausgeschlossen, wenn wir gemäß Ziff. 3.3 die Behinderung angezeigt haben. Die Regelung Ziff. 10.2.gilt dabei analog.

§ 4 Erfüllungsort, Lieferungen

4.1 Erfüllungsort für alle Leistungen unseres Unternehmens ist der der Sitz von Halbmond (Oelsnitz/Vogtl.).

4.2 Die Lieferung der Ware erfolgt unversichert ab Werk Oelsnitz/Vogtl., soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer trägt die Spezialverpackungs- und Versandkosten. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen.

4.3 Teillieferungen sind zulässig.

4.4 Wenn infolge des Verschuldens des Käufers eine Abnahme der Ware nicht rechtzeitig erfolgt, so steht uns nach unserer Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von 10 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. In jedem Fall sind wir berechtigt, die durch nicht rechtzeitige Abnahme entstehenden Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

4.5 Bei verspäteten oder unterlassenen Abruf von Teillieferungen, trotz Aufforderung zum Abruf durch Halbmond, berechtigen Halbmond, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern bzw. extern auszulagern.

4.6 Durch die zum Einsatz kommende Printtechnologie kann die Teppichware nur in Längenmaßen bzw. Flächenabschnitten produziert werden, die ein Vielfaches der Druckkopf-Länge betragen. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechende Abschnitte vollständig abzunehmen und zu bezahlen. Daraus ergibt sich eine produktionstechnisch bedingte und zu vergütende mögliche Überproduktion wie folgt:

  • >    100 qm     = 7 %
  • >    200 qm     = 5 %
  • >    500 qm     = 3 %
  • > 1.000 qm     = 1 %

Über ohne Überproduktion herstellbare Mengen ‑ die von der georderten Warenart und dem Druckverfahren abhängig sind ‑ informiert Sie unser Vertrieb auf Anfrage.

§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.

5.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Forderungsbetrag aus der Rechnung grundsätzlich 30 Tage netto nach Rechnungsausstellung ohne Abzug fällig. Unser Vertragspartner kommt auch ohne unsere Mahnung in Verzug, wenn der Forderungsbetrag aus der Rechnung bei Fälligkeit nicht in voller Höhe auf dem Konto gutgeschrieben ist. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB an.

5.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zurückzubehalten

5.4 Bei erheblichen Zahlungsverzug des Kunden ist Halbmond berechtigt, nach angemessener Fristsetzung die Ausführung weiterer Bestellungen des Kunden zu verweigern und/oder deren Produktion auszusetzen. Im Falle der Produktionsaussetzung verlängern sich Lieferfristen um den Aussetzungszeitraum zuzüglich angemessener Wiederanlauffristen. Erreicht die Dauer des erheblichen Zahlungsverzugs und der deshalb veranlassten Produktionsaussetzung drei Monate, sind wir zum Rücktritt bzw. Teilrücktritt vom Vertrag bzw. den Verträgen hinsichtlich der ausgesetzten Produkte berechtigt und Schadenersatz verlangen.

5.5 Für den Fall, dass die Forderung nach Fälligkeit und Mahnung durch Halbmond an ein Inkassounternehmen und/oder zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung abgegeben werden, trägt der Kunde die Inkassokosten bzw. außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und stellt Halbmond davon frei. 

5.6 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung an Halbmond ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto von Halbmond.  Erfüllungsort von Zahlungen an Halbmond ist der Sitz von Halbmond.

5.7 Preisangaben und -vereinbarungen verstehen sich im Zweifel in Euro. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise im Zweifel als netto, d.h. zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes sind wir gegenüber Unternehmern zur Anpassung der Brutto-Preise entsprechend der Änderung des Steuersatzes berechtigt und verpflichtet.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber unseren fälligen Rechnungs­beträgen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden

Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden (z.B. drohende Zahlungsunfähigkeit oder wiederholter Zahlungsverzug) können wir bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die uns obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurückzutreten. § 321 BGB und § 119 InsO bleiben unberührt. Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinem Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus einem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles Vorleistung durch den Auftraggeber vor Ablieferung der Ware verlangen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

8.2 Unser Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und sie gegen die üblichen Gefahren, z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet unser Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

8.3 Sofern in die Geschäftsabwicklung eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, übertragen wir das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Unser Vertragspartner wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

8.4 Unser Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt unser Vertragspartner schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Unser Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch unseren Vertragspartner erfolgt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung stets Namens und im Auftrag für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht unseres Vertragspartners an der Kaufsache oder an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache unseres Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass unser Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen unseren Vertragspartner tritt unser Vertragspartner auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

§ 9 Gewährleistung/Mängelrüge

9.1 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Vertragspartner. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.

9.2 Bei Mangelhaftigkeit der Ware haben wir die Wahl, entweder nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. Im Falle berechtigter Mängelrügen ist bei der Bearbeitung der Käufer zur aktiven Mitwirkung und zur Kostenminimierung verpflichtet. Der Käufer trägt die Ein- und Ausbaukosten.

9.3 Nach Zuschnitt oder begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung von Mängeln an der Ware ausgeschlossen, soweit der Mangel bereits vor Verarbeitung erkennbar war. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. Ferner hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass die Rücksendung ordnungsgemäß verpackt und transportiert wird.

9.4 Gewährleistungsrechte unseres Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge nach § 377 HGB muss uns gegenüber schriftlich erfolgen.

9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, unsachgemäßer Reinigung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von unserem Vertragspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel-ansprüche.

9.6 Folgende produkttypischen Eigenschaften unserer Teppichwaren stellen keine Mängel dar:

- fertigungstechnisch bedingte, gemäß den gültigen DIN-Normen zulässige, Abweichungen, u. a. in Farbe, Maße, Dicke, Gewicht, Ausrüstung und Musterung;

- produktionsbedingte Verzüge von Bahnenware, welche die Toleranzgrenzen der DIN CEN/TS 14159 einhalten;

- Farbunterschiede, welche laut Graumaßstab DIN EN 20105 ‑ A 02 größer als 3 einzustufen sind;

- Polkomprimierungen, und -verlagerungen, die im Zuge der Lagerung, des Transports und/oder während der Nutzung eintreten;

- bei kleingemusterten Teppichböden sind produktionsbedingte sogenannte Reißverschlusseffekte nach Verlegung unvermeidbarer Stand der Technik

- Schattierungen durch Florumkehrung (Shading), die bei Velours-Teppichböden in seltenen Fällen material- oder konstruktionsbedingt unvermeidbar auftreten.

9.7 Den Käufer trifft die Obliegenheit, eventuelle Endkunden über produkttypische Eigenschaften, insbesondere gemäß Ziff. 9.6. rechtzeitig aufzuklären und ihm unsere Pflege- und Reinigungsvorgaben zu übermitteln. Kulanzentscheidungen, die zwischen Käufer und Endkunden vereinbart werden, können nicht zu unseren Lasten geltend gemacht werden.

§ 10 Schadensersatz

10.1 Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

10.2  Der Ausschluss in Ziff. 10.1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Ziff. 10.2.Satz 1 genannter Fall vorliegt.

10.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Rechtswahl/Gerichtsstand

11.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Halbmond Teppichwerke GmbH (Oelsnitz/Vogtl.).

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform.

12.2 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Stand: 01.01.2022

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